Arbeitslos und doch berufstätig – was zunächst wie ein Widerspruch klingen mag, ist vielfach ebenso üblich wie zulässig. In Form eines Nebenverdienstes wird erwerbslosen Personen Gelegenheit geboten, sich nicht nur etwas hinzuzuverdienen, sondern gleichzeitig Berufserfahrung zu sammeln, Kenntnisse aktuell zu halten oder sich für eine versicherungspflichtige Tätigkeit zu empfehlen.
Eine gute Sache also – zu beachten sind allerdings unbedingt bestimmte Spielregeln. “Wer einen Nebenjob aufnimmt, muss das schnellstmöglich unaufgefordert mitteilen”, erklärt Reinhold Strunck-Erpenstein, Leiter der münsteraner Agentur für Arbeit. Denn nur so könne von Seiten seiner Mitarbeiter geprüft werden, ob auch tatsächlich weiterhin Arbeitslosigkeit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der zeitliche Umfang unter 15 Wochenstunden liegt.
Ein Verdienst bis zu 165 Euro pro Monat bleibt grundsätzlich anrechnungsfrei und somit völlig ohne Einfluss auf das Arbeitslosengeld. “Was darüber hinausgeht, wird allerdings berücksichtigt”, weiß Strunck-Erpenstein.
Hier gilt jedoch: Keine Regel ohne Ausnahme. Besonderheiten hinsichtlich des anrechnungsfreien Entgelts gelten nämlich immer dann, wenn jemand schon während der letzten 18 Monate vor der Anspruchsentstehung neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Nebentätigkeit ausgeübt hat – und das mindestens ein Jahr lang.
Unter diesen Voraussetzungen bleibt das Einkommen nicht nur bis zu 165 Euro, sondern sogar bis zur Höhe des während der letzten 12 Monate erzielten durchschnittlichen Entgelts anrechnungsfrei.
Wer einen Nebenverdienst bekanntgeben möchte oder aber Fragen zu dem Verfahren hat, kann sich unter der Rufnummer 01801-555111 (3,9 ct/min aus dem Festnetz, Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min) melden.
